Familienrechtsreform der 70er Jahre
Die mit 1.1.1976 reformierten §§91 und 92 des ABGB stammten noch aus dem Jahr 1811 und lauteten § 91 Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, … Familienrechtsreform der 70er Jahre weiterlesen
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